Fachthemen
Gründung einer Personengesellschaft
Stand: Juli 2020
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) ist immer dann die richtige Rechtsform, wenn mehrere Gründer gemeinsam ein gewerbliches oder freiberufliches Unternehmen starten möchten. Sie ist geregelt in den §§ 705 - 740 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB. Da die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen wird, kann sie keinen eigenen Firmennamen führen, sondern muss im formellen Geschäftsverkehr unter den Namen aller Gesellschafter mit den jeweiligen Vornamen auftreten. In der Werbung kann aber – neben den Gesellschafternamen – eine einheitliche Bezeichnung, z. B. eine Geschäftsbezeichnung, ein Logo oder ein anderes Zeichen verwendet werden. Nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts müssen in der Werbung auch die Identität und Anschrift des Unternehmers, wozu der komplette Name zählt, genannt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch im IHK-Merkblatt „Geschäftsbezeichnung für Gewerbetreibende“.
1.1 Zustandekommen
Eine Gesellschaft kommt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zustande. Für diesen Vertrag ist keine besondere Form vorgeschrieben, wenngleich die Schriftform empfehlenswert ist. Neben den Namen der Gesellschafter, dem Unternehmenszweck, dem Sitz und der Geschäftsbezeichnung kann der Vertrag beispielsweise Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen, die jeweiligen Beiträge, Gewinn- und Verlustbeteiligung, ein Wettbewerbsverbot oder eine Schiedsgerichtsklausel enthalten. Um im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters den Bestand des Unternehmens zu sichern, kann der Gesellschaftsvertrag außerdem vorsehen, dass das Geschäft durch den oder die verbliebenen Gesellschafter fortgeführt wird.
1.2 Haftung
Gläubigern gegenüber haftet sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das gesamte Privatvermögen aller Gesellschafter. Im Innenverhältnis steht einem in Anspruch genommenen Gesellschafter ein Ausgleich im Verhältnis seiner Beteiligung gegen seine Mitgesellschafter zu.
Wenn ein Unternehmen den gewerblichen Rahmen überschreitet und in erheblichem Umfang am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr die richtige Rechtsform. Dann kommt – neben einer GmbH – vor allem die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft in Betracht.
2. Offene Handelsgesellschaft (oHG)
In einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160 Handelsgesetzbuch – HGB) schließen sich Gewerbetreibende zum gemeinsamen Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen. Freiberuflern steht diese Rechtsform nicht zur Verfügung.
2.1 Zustandekommen
Die offene Handelsgesellschaft wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den beteiligten Gesellschaftern errichtet. Der Vertrag, der zweckmäßigerweise schriftlich gefasst wird, enthält meist Regeln über die Firma der oHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie Entnahmen, ggf. auch eine Schiedsgerichtsklausel.
2.2 Handelsregister und Firma
Die Firma der Gesellschaft ist zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die Namen und Vornamen der Gesellschafter, deren Geburtsdatum und Wohnort, die Firma und den Sitz und die inländische Geschäftsanschrift sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter enthalten. Die Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Die Firma der oHG kann eine Namens-, Sach- oder Phantasiebezeichnungen enthalten, muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dazu ist ihr der Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ bzw. „oHG“ beizufügen; täuschungsgeeignete Zusätze sind unzulässig. Jede Änderung der Anmeldungsinhalte ist zum Handelsregister anzumelden. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft durch Beschluss aufgelöst wird.
2.3 Geschäftsführung und Vertretung
Das HGB sieht grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung und die Einzelvertretungsberechtigung aller Gesellschafter vor. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Regelungen treffen, dies muss aber zum Handelsregister angemeldet werden.
2.4 Haftung
Neben dem Gesellschaftsvermögen haften den Gläubigern gegenüber auch die Privatvermögen aller Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie an der Geschäftsführung beteiligt sind oder nicht. Wer sich an einer oHG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausscheidende Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Verbindlichkeiten einstehen.
2.5 Angaben im Geschäftsverkehr
Wie alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen muss die oHG auf den Geschäftspapieren unabhängig von der Form der Dokumente die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht und die Handelsregister-Nummer angeben. Weitere Informationen dazu finden Sie im IHK-Merkblatt „Angaben auf Geschäftsbriefen“.
3. Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a HGB) ist eine abgewandelte Form der offenen Handelsgesellschaft; deshalb finden die meisten Bestimmungen der oHG auf sie Anwendung. Der Unterschied besteht in der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten, die nicht mit dem Privatvermögen haften, sondern nur mit einer Einlage. Neben dem oder den Kommanditisten hat die Kommanditgesellschaft aber auch wenigstens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär), der persönlich und unbeschränkt haftet. Neben einer natürlichen Person kann auch eine juristische Person – z. B. eine GmbH (dann liegt eine GmbH & Co. KG vor) – die persönliche Haftung übernehmen.
3.1 Gesellschaftsvertrag
Die Kommanditgesellschaft kommt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zustande und wird im Handelsregister eingetragen. Der Vertrag regelt u. a. die Höhe der Kommanditeinlage, die gesetzlich nicht festgelegt ist. Auch sonstige Rechte des Kommanditisten (z. B. Kontrollrechte, Gewinn- und Verlustregelung) können vereinbart werden. Im Übrigen gelten die zur oHG erläuterten Grundsätze.
3.2 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre; Kommanditisten sind davon grundsätzlich ausgeschlossen, sie können aber zu Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ernannt werden.
3.3. Haftung
Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Komplementäre haften persönlich und unbeschränkt.
3.4 Angaben im Geschäftsverkehr
Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft (unabhängig von der Form der Dokumente) müssen die vollständige Firma, die Rechtsform – die Abkürzung „KG“ genügt – und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregister-Nummer angegeben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im IHK-Merkblatt „Angaben auf Geschäftsbriefen“.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.