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Nicht jedes zurückgegebene Produkt landet im einwandfreien Zustand wieder im Laden. Gerade Online-Händler berufen sich auf den so genannten Wertersatz. Ob das rechtens ist, damit hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof beschäftigt.
Ist Ware leicht beschädigt oder nachweislich benutzt, kann ein Teil der durch Abnutzung entstandenen Kosten einbehalten werden. So war es bisher. Mit Urteil vom 3. September 2009 (C-489/07) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber, ob ein Händler bei im Fernabsatz erworbener Ware innerhalb der Widerrufsfrist Wertersatz verlangen darf. Die IHK sprach darüber mit Dr. Carsten Föhlisch. Er ist Justiziar des Gütesiegelanbieters Trusted Shops.
Herr Föhlisch, wie ist der Wertersatz für Nutzung im deutschen Recht bislang geregelt?
Föhlisch: Einerseits muss der Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen zahlen, zum Beispiel wenn eine Party-Musikanlage einen Tag genutzt wurde („Nutzungswertersatz“, Paragraf 346 Abs. 1 BGB). Dieser ist eine Art Miete ohne Gewinnanteil oder wird anhand der AfA-Tabelle berechnet. Im Versandhandel gibt es zudem eine Sonderre gelung in Paragraf 357 Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher auch für Verschlechterungen durch die erstmalige Nutzung („bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“) Wertersatz leisten muss, zum Beispiel wenn er einen Rasenmäher eine Stunde nutzt („Abnutzungswertersatz“).
Zu welcher Form des Wertersatzes hat der EuGH entschieden?
Föhlisch: Zu dem vorgelegten Fall hat der EuGH ausdrücklich nur entschieden, dass der Händler für die bloße Nutzungsmöglichkeit der Ware keinen Wertersatz verlangen darf. Ansonsten wäre das durch die europäische Fernabsatzrichtlinie garantierte Recht auf kostenloses Prüfen und Ausprobieren der Ware beeinträchtigt. Weiterhin wurden jedoch Vorgaben für die Auslegung der sonstigen Wertersatz-Regelungen im deutschen Recht gemacht. Verbraucher dürfen demnach für die Nutzung einer Ware während der fernabsatzrechtlichen Widerrufsfrist nur dann zu Wertersatz verpflichtet werden, wenn die Nutzung der Ware gegen die Grundsätze von „Treu und Glauben“ oder der „ungerechtfertigen Bereicherung“ verstoßen würde.
Was sind die unmittelbaren Auswirkungen des EuGH-Urteils?
Föhlisch: Der deutsche Gesetzgeber muss prüfen, ob die deutschen Regelungen zum Wertersatz nun geändert werden müssen. Die Gerichte müssen bei der Auslegung der bestehenden Normen ab sofort die Vorgaben des EuGH berücksichtigen. Der Händler kann demnach nur ausnahmsweise Wertersatz verlangen, selbst wenn tatsächlich Nutzungen gezogen wurden oder wenn sich die Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erheblich verschlechtert hat.
Müssen Versandhändler nun ihre Widerrufsbelehrung ändern oder nicht?
Föhlisch: Hierzu werden unter Anwälten zwei verschiedene Ansichten vertreten. Manche sagen, alles könne so bleiben wie es ist. Überwiegend wird jedoch angenommen, dass die Muster-Belehrung des Bundesjustizministeriums in ihrer bisherigen Form zu pauschal ist. Der Kunde wird nur belehrt, dass er im Regelfall Wertersatz für die Nutzung zahlen muss, obwohl dies nur ausnahmsweise der Fall ist. Ich rechne deshalb damit, dass bald die ersten unveränderten Belehrungen im Wege der Abmahnung angegriffen werden.
Was empfehlen Sie den Internethändlern?
Föhlisch: Wer auf Wertersatz wegen seines Produktsortiments dringend angewiesen ist, kann sich auf einen in der Anwaltschaft vertretenen Standpunkt berufen und darauf verzichten, Änderungen an der Belehrung vorzunehmen. Dann muss er aber (auch finanziell) bereit sein, eine Abmahnung und möglicherweise einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen abzuwehren. Wer hingegen in erster Linie das Abmahnrisiko reduzieren will und auf Wertersatz weitgehend verzichten kann, der sollte zwei Änderungen an der Widerrufsbelehrung vornehmen.
Welche Änderungen sollten dann vorgenommen werden?
Föhlisch: Der Abschnitt „Widerrufsfolgen“ muss in diesem Fall wie folgt geändert werden: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls von uns gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. …“
Vielen Dank für Ihre Informationen, Herr Dr. Föhlisch!
Wirtschaft konkret, Januar 2010