Das neue GmbH-Recht 2008 - Überblick für Unternehmer

Im September 2008 hat nach dem Deutschen Bundestag auch der Bundesrat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet. Das Gesetz aus dem Jahr 1892 erfährt damit seine bisher größte Reform. Informieren Sie sich bei Info-Veranstaltungen in Weiden, Amberg, Regensburg, Neumarkt oder Cham.

Das neue Gesetz zum GmbH-Recht wird aller Voraussicht nach im November 2008 in Kraft treten. Die Reform soll das GmbH-Recht nicht nur flexibler gestalten und deregulieren, sondern auch Gläubiger vor Missbräuchen in Krise und Insolvenz schützen.

Vereinfachte Gründung
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist es, die GmbH-Gründung zu erleichtern und zu beschleunigen. Zuerst sollte das Stammkapital auf 10.000 Euro reduziert werden, allerdings hat der Gesetzgeber diesen Plan überraschend aufgegeben. Er hält nun am Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro fest. Als neue Rechtsform tritt die „Unternehmergesellschaft“ (UG) auf den Plan. Für die UG (haftungsbeschränkt) genügt schon ein Euro als Startkapital. Erzielte Gewinne der UG müssen jedoch angespart werden bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Auch die Gründung der Ein-Personen-GmbH soll leichter werden. Hier soll künftig die Hälfte des Stammkapitals wie bei der Mehr-Personen-GmbH genügen, ohne dass für den übrigen Teil eine Sicherheit bestellt werden muss.

Der Gesetzentwurf beinhaltet ein Musterprotokoll zur vereinfachten Gründung. Darin ist nicht nur ein einfacher Gesellschaftsvertrag, sondern auch die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste enthalten. Die vorgesehene notarielle Beurkundung wird bei Verwendung der Musterprotokolle deutlich kostengünstiger sein.

Die vorgesehene Mustersatzung enthält jedoch nur Mindestvorgaben, wie Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens, sowie Höhe und Aufteilung des Stammkapitals. Die Anzahl der Gründungsgesellschafter ist auf drei beschränkt. Entscheidende Fragen des Verhältnisses der Gesellschafter zueinander bleiben jedoch ungeregelt. Eine Gesellschaftsgründung unter Verwendung eines Musterprotokolls ist daher nur ausnahmsweise ratsam.

Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.

Niederlassungsfreiheit
Die Regelungen der Niederlassungsfreiheit sollen die GmbH wettbewerbsfähiger machen. Das GmbHG 2008 ermöglicht auch für deutsche Gesellschaften die Möglichkeit, einen Verwaltungssitz im Ausland zu nehmen oder ihren Sitz ins Ausland zu verlegen.

Stückelung von Geschäftsanteilen
Anders als bisher soll künftig jeder Gesellschafter bei Gründung der GmbH mehrere Geschäftsanteile übernehmen können. Gleichzeitig wird den Gesellschaftern mehr Gestaltungsspielraum eingeräumt. Da die Geschäftanteile künftig lediglich auf volle Euro lauten müssen, der Mindestbetrag also einen Euro beträgt, ergibt sich eine wesentlich kleinere Stückelung von GmbH-Anteilen.

Kapitalaufbringung
Die Verpflichtung zur realen Kapitalaufbringung bleibt mit dem GmbHG 2008 im Grundsatz unangetastet, allerdings wird eine gesetzliche Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise vollzogen.

Das sehr haftungsträchtige Thema der verdeckten Sacheinlagen wird mit der Reform endlich gesetzlich geregelt. Will ein Gesellschafter statt einer Bareinlage eine Sacheinlage erbringen, so muss dies zwar weiterhin im Vorfeld offen gelegt werden, ein Verstoß gegen Bewertungs- oder Offenlegungsregeln führt jedoch nicht mehr zur Nichtigkeit der Einlageerbringung. Künftig wird nach der Eintragung ins Handelsregister der tatsächliche Wert der Sacheinlage auf die noch ausstehende Einlageverpflichtung angerechnet.

Einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Kapitalaufbringung stellen bisher auch die so genannten Hin- und Herzahlungen dar. Laut GmbHG 2008 soll die Einlageverpflichtung auch dann erfüllt sein, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft vollwertig und jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für die Darlehensgewährung im Rahmen eines Cashpooling-Systems.

Eigenkapitalersatzrecht
Einer grundlegenden Reform wird auch das in der Praxis wichtige Eigenkapitalersatzrecht unterzogen. Es ist heute üblich, dass die GmbH in Krisensituationen durch Darlehen der Gesellschafter refinanziert wird. Diese Darlehensgewährung wird bisher wie Eigenkapital behandelt. Die für den Rückzahlungsanspruch wichtige Unterscheidung, ob es sich um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen handelte oder nicht, hebt die Reform auf. Die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen regelt nun die Insolvenzordnung.

Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Eine weitere bedeutende Änderung ist der künftig mögliche gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen. Gerade bei älteren Gesellschaften ergibt sich oft das Problem, dass die Kette der Geschäftsanteilsinhaber nicht lückenlos über lange Zeiträume zurückverfolgt werden kann. Für den Erwerber eines Geschäftsanteils bestand nach bisheriger Rechtslage nie die absolute Gewissheit, dass er tatsächlich Inhaber des Geschäftsanteils geworden ist. Diese Unsicherheit verringert sich durch die Gesetzesreform deutlich.

Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter
Eine der bedeutendsten Änderungen für die Gesellschafter ist, dass künftig nicht nur der Geschäftsführer, sondern jeder Gesellschafter bei Führungslosigkeit einer GmbH im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen muss. Den Gesellschaftern werden damit weitergehende Prüfungspflichten in der Krise und ein Mehr an Haftung aufgebürdet.

Verbesserung des Gläubigerschutzes
Bei Krise und Insolvenz scheitert die Rechtsverfolgung häufig daran, dass der Gläubiger nicht weiß, wo er die Gesellschaft erreichen kann. Künftig ist daher eine zustellungsfähige, inländische Adresse ins Handelsregister einzutragen. Sollte auch unter dieser Anschrift keine Zustellung möglich sein, wird die „öffentliche Zustellung“ nach Zivilprozessrecht zugelassen.

Fazit
Das MoMiG macht die GmbH deutlich flexibler und wettbewerbsfähiger. Die GmbH muss sich nicht mehr hinter der englischen Limited verstecken. Ob die neu geschaffene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) tatsächlich die Akzeptanz finden wird, wie die GmbH selbst, bleibt abzuwarten. Auch der praktische Wert der Musterprotokolle wird sich erst nach einiger Zeit beurteilen lassen. Wer sein Unternehmen auf solide Füße stellen möchte, wird jedenfalls auch in Zukunft nicht auf eingehende Beratung in der Gründungsphase verzichten können.

Rechtsanwalt Daniel Paluka, Regensburg,Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Wirtschaft konkret, November 2008