16.05.2013
IHK-Infoabend „Wenn der Chef ausfällt“ – Notfallvorsorge im Unternehmen
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22.05.2013
Deutsch-Tschechisches Kooperationsforum Mechatronik und Automation
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23.05.2013
Internet- und Social-Media-Recht
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Stellenausschreibung „dynamisches Team“: keine Diskriminierung
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Wiko-Artikelserie "Mobilität ist Zukunft"
[mehr]Mobilität ist Zukunft
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Darf ein Arbeitgeber aufgrund von Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bei Auftragsschwankungen Arbeitnehmer während der Stoßzeiten beschäftigen, können zwischen diesen Zeiten auch mehrere Stunden liegen, für die kein Lohn gezahlt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln im Fall eines Flughafenmitarbeiters im Bodendienst mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden entschieden, der sich gegen die Anordnung von geteilten Diensten zur Wehr setzte.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass vorliegend weder der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung noch der Arbeitsvertrag das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränkten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers sei nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben und betreffe die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Festlegung von Beginn und Ende einschließlich der Unterbrechung durch Pausen. Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lasse die Unterbrechung durch längere Pausen zu. Entscheidend sei, dass während der Pausen keinerlei Dienstverpflichtung bestehe. Zwar könnten längere Pausen aus Arbeitnehmersicht unerwünscht sein, weil sie die Zeit der Abwesenheit von zuhause verlängern. Die Dauer und Lage der Pausen ergäben sich aber aus betrieblichen Notwendigkeiten. Das Arbeitszeitgesetz gewähre einen weiten Rahmen für die Pausendauer, der letztlich erst an der Einhaltung der Ruhezeit von 11 Stunden ende. (Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Köln vom 14. Dezember 2011; Az.: 9 Sa 798/11)