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Der Begriff der Mängelhaftung, auch Gewährleistung genannt, und der Begriff der Garantie, werden im üblichen Sprachgebrauch häufig vermischt. Dabei sind beide Institute aus rechtlicher Sicht streng auseinander zuhalten und haben unterschiedliche Bedeutungen.
Was ist Mängelhaftung?
Die Mängelhaftung bzw. Gewährleistung umschreibt die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die dem Käufer im Rahmen der Vorschriften über den Kaufvertrag die Möglichkeit einräumt, beim Verkäufer einen Mangel an der Kaufsache geltend zu machen. Danach haftet der Verkäufer gegenüber seinem Kunden für einen Mangel der Kaufsache.
Von der gesetzlichen Mängelhaftung des Verkäufers ist allerdings die so genannte Produkthaftung des Herstellers, wie auch die Garantie abzugrenzen.
Als Grundlage der Mängelhaftung schuldet der Verkäufer dem Käufer bei Übergabe und Übereignung eine mangelfreie Kaufsache. Ist die Kaufsache mit Fehlern behaftet, so kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer unterschiedliche Ansprüche geltend machen: Das Gesetz gewährt einen so genannten Anspruch auf Nacherfüllung, ein Rücktrittsrecht, eine Minderung und/oder einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei ist der Anspruch auf Nacherfüllung zunächst als vorrangiges Recht zu betrachten.
Diese Nacherfüllung kann durch die Lieferung einer neuen Sache oder durch die Beseitigung des Mangels vorgenommen werden. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, bestehen weitere Rechte des Käufers. Die Dauer der Gewährleistung beträgt nach dem Gesetz 24 Monate, kann aber bei Gebrauchtwaren durch so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch Individualvereinbarungen zwischen den Parteien auf 12 Monate verkürzt werden.
Ist eine Sache fehlerfrei, bestehen auch keine Rechte des Käufers auf Umtausch oder Rücktritt vom Vertrag. Gefällt also beispielsweise dem Kunden nach einigen Tagen die Sache nicht mehr, die er gekauft hat, kann er keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Lässt sich der Verkäufer dennoch auf einen Umtausch ein, ist dies nur eine Kulanzleistung.
Wann ist eine Ware mangelhaft?
Ein Mangel liegt vor, wenn die gekaufte Ware einen Fehler hat, sprich kaputt oder defekt ist. Grundsätzlich muss sich die Ware für die geplante und bestimmte Verwendung eignen, die für ein solches Produkt üblich ist. Wenn der Kunde die Ware allerdings für einen anderen Zweck verwendet, liegt selbstverständlich kein Sachmangel vor, wenn die Ware dadurch untauglich wird.
Ein Sachmangel kann auch bei reduzierter Ware vorliegen. Ausnahme ist hierbei, wenn die Ware gerade wegen eines bestimmten Mangels billiger verkauft wird.
Wer hat den Mangel nachzuweisen?
Aufgrund der doch sehr langen Gewährleistungsfrist ist es für den Verkäufer natürlich schwierig, wenn ein Kunde nach 8 Monaten den Kaufgegenstand zurückgeben möchte mit der Behauptung, der Kaufgegenstand sei von Beginn an mangelhaft gewesen.
Im Rahmen der Gewährleistung sind nämlich nur solche Mängel zu berücksichtigen, die der Kaufsache von Anfang an, sprich ab dem Verkaufszeitpunkt, anhaften.
Hierzu trifft das Gesetz im Rahmen des so genannten Verbrauchsgüterkaufs eine Regelung, die besagt, dass in den ersten 6 Monaten nach Übergabe grundsätzlich vermutet wird, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war.
Allerdings besteht hier selbstverständlich für den Verkäufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestanden hat.
Bemerkt der Kunde erst nach Ablauf der 6 Monate, dass die Kaufsache mangelhaft ist, so findet eine Änderung der Beweislast statt, d. h. nun muss der Kunde beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Besonderheiten bei der Mängelhaftung
Im Rahmen des Gewährleistungsrechts ist darauf zu achten, dass das Gesetz bei so genannten Unternehmensgeschäften und Verbrauchergeschäften Besonderheiten geregelt hat. Auch gilt es zu unterscheiden, ob ein Mangel im Rahmen eines Kaufvertrages oder eines Werkvertrages besteht.
Garantie
Im Gegensatz zur zwingenden gesetzlichen Haftung des Verkäufers bei der Gewährleistung, können auch Ansprüche des Käufers aus einem freiwilligen Garantieversprechen des Verkäufers (so genannte Händlergarantie) oder eines Dritten, z. B. des Herstellers (so genannten Herstellergarantie), resultieren. Die Garantie ist dabei nicht mit der Gewährleistung zu vergleichen.
Freiwillige Pflicht, kein gesetzlicher Anspruch!
Die Garantie ist eine freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.
Die Garantie sichert dabei in der Regel unbedingte Schadenersatzleistung zu, während die Gewährleistung eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel definiert, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden haben.
Rechtsanwältin Annette K. Potthoff, Regensburg
Wirtschaft konkret, Mai 2011