Nachgefragt: Künstlersozialkasse - Sie zahlen…

01.07.2009

Interview zum Thema Künstlersozialkasse mit Andrea Gruber, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht in Regensburg

Wirtschaft konkret hat bei Andrea Gruber, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht in Regensburg, zum Thema Künstlersozialkasse nachgefragt.

Wen geht die Künstlersozialabgabe etwas an?
Gruber:
Fast jeden. Der Anwendungsbereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) wird unterschätzt. Viele Unternehmen sind sich nicht bewusst, Leistungen selbstständiger Künstler in Anspruch zu nehmen, die dem KSVG abgabepflichtig sind. Das ist nicht nur der „Maler Klecksel“ mit Borstenpinsel und Staffelei. Nicht jeder Fassadenanstrich ist so spektakulär, wie der aktuell in Regensburg diskutierte. Da war eindeutig ein Künstler am Werk. Das löst wohl eine Abgabepflicht aus.

Warum wird das jetzt zum Thema?
Gruber:
Das gesamte Sozialversicherungsrecht, und damit auch das Beitragsrecht, mutiert allmählich zum Wettlauf ähnlich dem Hasen und dem Igel. Der Hase, hier die Sozialkassen, egal ob Krankenkasse, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, oder aber eben die Künstlersozialkasse (KSK) versuchen möglichst Viele zur Kasse zu bitten. Der Igel, hier in diesem Fall eine nicht geringe Zahl von Unternehmen, zahlen aus Unkenntnis nicht, oder machen aus Unkenntnis nicht von möglichen Gestaltungsmöglichkeiten, die keine Beitragspflicht auslösen würden, Gebrauch.

Bereits zum 1. Juli 2007 modifizierte der Gesetzgeber die Überwachung der Beitragszahlung zur Künstlersozialversicherung. Bis dahin konnten jährlich nur etwa 2.000 bis 5.000 Unternehmen erfasst und geprüft werden. Nun überprüft der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern, den Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften des KSVG.

Was ist die Folge einer solchen Prüfung?
Gruber:
Folge für die KSK war, dass sie so viel Geld eingenommen hat, dass die Abgabehöhe gesunken ist. Für die Unternehmen hat diese Abgabeflut eine Kehrseite. Sie müssen nämlich zahlen. Und eben nicht nur die Abgabe.

Ermittelt der Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Betriebsprüfung säumige Unternehmen, so kommen auf das Unternehmen neben einem Bußgeld und Säumniszuschlägen eine Schätzung der nachzuentrichtenden Abgaben zu, wenn es seiner Pflicht, die gezahlten Entgelte aufzuzeichnen, während der letzten fünf Jahre nicht nachgekommen ist.

Um welche Größenordnung handelt es sich bei der Abgabepflicht?
Gruber:
Aktuell um immerhin 4,4 Prozent der Auftragssumme.

Wer ist Künstler?
Gruber:
Künstler im Sinne des Gesetzes ist, „wer Musik, darstellende, bildende oder schriftstellerische Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

Das Gesetz sieht keine abschließende gesetzliche Bestimmung des Künstlerbegriffes vor, um neu entstehende künstlerische und publizistische Tätigkeiten erfassen zu können. Die Unbestimmtheit des Künstlerbegriffs nötigt die Unternehmen daher verstärkt dazu, sich mit der Reichweite des KSVG und der Frage „Arbeiten für mein Unternehmen Künstler?“ auseinander zu setzen.

Inzwischen reicht der Künstlerbegriff vom Webdesigner, also dem Herstellen einer Internetseite, über den Werbeflyer für das Unternehmen, bis zum Trauerredner. Letzteren werden IHK-Mitglieder eher selten bemühen. Der Rahmen zeigt aber, dass Kenntnis der Materie notwendig ist, um möglichen unvorhergesehenen finanziellen Folgen vorzubeugen.

Jeder kann also abgabepflichtig sein?
Gruber: Grundsätzlich, ja. Abgabepflichtig ist, wer zu den im Gesetz genannten Personenkreisen gehört und Leistungen selbstständiger Künstler in Anspruch nimmt  . Die Organisationsform - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - ist dabei irrelevant. Hier herrscht zum Teil eine gewisse Falschinformation in den betroffenen Unternehmerkreisen.

Gibt es klassische Abgabepflichtige?
Gruber:
Nicht mehr. Als klassisch galten bisher Verwerter wie Verlage, Werbeagenturen, TV-Produktionsfirmen oder Zirkusunternehmen. Das Bild hat sich komplett geändert. Immer mehr in den Vordergrund treten die Eigenwerber, also die Unternehmen, die für ihre Zwecke Werbung betreiben und hierfür mit Freiberuflern zusammenarbeiten oder diese beauftragen.

Das Gesetz ist hier weit gefasst ist. Danach können Unternehmen bereits dann abgabeverpflichtet sein, wenn sie für eigene Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen. Diese Generalklausel erfasst nahezu alle Unternehmen, die durch Radio- oder Fernsehwerbespots, durch Werbebroschüren oder per eigener Internetseite für sich werben und die Werbung nicht ohne Hilfe externer Dienstleister realisieren können.

Wird man zur Zahlung aufgefordert?
Gruber:
Nein. Die Unternehmen haben eine Art Bringschuld. Per Gesetz haben die abgabepflichtigen Unternehmen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Künstlersozialkasse die Summe der an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte zu melden. Seit dem 1. Juli 2007 schreiben die Rentenversicherungsträger verstärkt Unternehmen an, die für eine Abgabe in Frage kommen könnten. Dann kommt zur Bringschuld eine Auskunftspflicht.

Was müssen Unternehmen beachten?
Gruber:
Mit der Prüfung durch die Rentenversicherungsträger kann es für viele mittelständische Unternehmen, die im Rahmen ihrer Außendarstellung (Werbung/Internet) oder Produktgestaltung Dienstleistungen extern einkaufen, zu finanziellen Überraschungen kommen. Die allgemeine Verkehrsauffassung, wer als Künstler anzusehen ist oder nicht, bietet keine Orientierung mehr.

Wichtig ist, dieses Konfliktpotenzial zu kennen und für die Zukunft in der Firma die richtigen Weichen zu stellen. Neben der Werbung gibt es eine Vielzahl von weiteren abgabepflichtigen Tätigkeiten. Die Rechtsprechung ist hier noch in den Kinderschuhen. Ich denke, dass das Thema erst allmählich in den Fokus rückt. Besonders, da der Rententräger jetzt prüft. Bis 2007 hat die Abgabepflicht eher so ein Schattendasein geführt. Die Zahl der abgabepflichtigen Verwerter wird drastisch steigen.

Vielen Dank Frau Gruber für diese Informationen.

Wirtschaft konkret, Juli/August 2009