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Haftungsrisiken der Geschäftsführer
Verletzung organschaftlicher Pflichten, unternehmerische Fehlentscheidungen, Untreue, Insolvenzverschleppung: Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer einer GmbH sind vielfältig, besonders in Krisenzeiten. Das hat verheerende Folgen gerade für diejenigen, die mit ihrem Privatvermögen haften.
Die Gerichtsverfahren gegen Management und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften wie Mannesmann, Kirch, Siemens, Telekom, aber auch die aktuelle Wirtschaftskrise haben die Haftung von Verantwortlichen im Unternehmen in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt. Jenseits dieser medienwirksamen Fälle haben sich aber auch die Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer nicht unerheblich verschärft.
Gefahrenquellen: Innenhaftung – Außenhaftung – Strafrecht
Generell kann ein Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und seinen Gesellschaftern („Innenhaftung“), aber auch gegenüber dritten Personen („Außenhaftung“) haften, teils sogar verbunden mit strafrechtlichen Sanktionen.
Im Mittelpunkt der Innenhaftung steht die schuldhafte Verletzung der Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu agieren (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Was das ist, hat die Rechtsprechung über Jahrzehnte herausgearbeitet. Dazu gehören die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung, die Entwicklung von Organisationsstrukturen, die Wahrung des Gesellschaftsinteresses im operativen Geschäft oder die Pflicht zur Umsetzung von Gesellschafterbeschlüssen. Meist wird die Verletzung dieser Pflichten durch Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen des Geschäftsführers oder auf ähnlichem Wege „still“ abgewickelt.
Heikler dagegen sind Fälle, in denen die Verletzung der Außenhaftung berührt ist, gegenüber Gesellschaftsgläubigern, Fiskus oder Sozialversicherungsträgern. Gerade vor dem Hintergrund einer weltweit unsicheren Wirtschaftslage oder im Insolvenzumfeld steht ein Geschäftsführer besonders unter Beschuss. Haftungsrelevant sind vor allem die unterlassene Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a Abs. 1 InsO. Die Zurückhaltung, mit der Gesellschafter in ruhigeren Zeiten aufwarten, üben Insolvenzverwalter und Sozialversicherungsträger in der Regel nicht. Sie pfänden vielmehr bis zum letzten Heller und Pfennig. Der Geschäftsführer selbst wird zur Insolvenzmasse.
Weiterhin rücken neben den „Klassikern“ im Strafrecht – Insolvenzverschleppung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – neuerdings Korruptionsdelikte, Kartellabsprachen und Untreue immer stärker ins Bewusstsein. Der Mannesmann-Prozess sowie die Korruptionsaffären bei VW und Siemens haben gezeigt, mit welchen strafrechtlichen Folgen Managemententscheidungen häufig verbunden sind. Auch kommt es nicht gut an, wenn ein Unternehmen wegen Korruption einer Auftragssperre unterliegt, also dem Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren wegen vorangegangenen Fehlverhaltens. Die öffentliche Hand als potenzieller Auftraggeber bleibt dann außen vor.
Verschärfte Haftung zulasten der Geschäftsführung
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa das ARAG-Garmenbeck-Urteil oder die aktienrechtlichen Reformgesetze der letzten Jahre (KontraG, TransPuG und UMAG), haben auch im GmbH-Recht deutliche Spuren hinterlassen. Die Pflicht, rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft durch Schaffung einer Compliance Struktur zu gewährleisten, die Rechtsprechung zum unternehmerischen Ermessen sowie die Grundsätze der Unternehmensführung zeichnen diese Entwicklungen im Bereich der Geschäftsführerhaftung nach. Im Ergebnis verstärkt all dies eine Tendenz hin zur Haftungsverschärfung. Die Haftung droht folglich nicht nur „beim Griff in die Kasse“ oder bei Aneignung von Geschäftschancen der Gesellschaft, sondern auch bei fehlerhaften unternehmerischen Entscheidungen.
Einschneidende Haftungsverschärfungen hält auch die GmbH-Reform des letzten Jahres bereit. Etwa werden Darlehensausreichungen an die Muttergesellschaft noch brisanter als bislang. Dem Geschäftsführer obliegt nämlich nun die Pflicht, nicht nur vor jeder Auszahlung die Bonität seiner Muttergesellschaft zu prüfen, sondern dies auch während der Laufzeit des Darlehens zu tun. Ist die Muttergesellschaft nicht mehr kreditwürdig, muss der Geschäftsführer das Darlehen sofort kündigen und zurückholen. Hier sind vielfältige Interessenskonflikte des Tochtergeschäftsführers zu seiner Muttergesellschaft erkennbar und vorprogrammiert, die zu einem guten Stück auf dem Rücken des Geschäftsführers ausgetragen werden.
„Safe Harbor“ – Was gibt dem Geschäftsführer Halt?
Soweit das Handeln des Geschäftsführers auf einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss gründet, wird er im Innenverhältnis enthaftet. Auch die Entlastung und die Generalbereinigung durch die Gesellschafterversammlung hat haftungsbefreiende Wirkung.
Erleichterung erhofft sich mancher von der Anwendung der US-amerikanischen Grundsätze der „Business Judgement Rule“. Sinngemäß lautet sie: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ An die sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlage werden allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt, so dass im Einzelfall nur ein geringes Ermessen verbleibt.
Zaubermittel sind dies nicht. Mancher ruft ob dieser Fallstricke nach einer Versicherung, der Director & Officers-Versicherung, die aber auch kein Allheilmittel ist. Sinnvoller wäre vielmehr, die Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten im Einzelnen zu kennen und dabei nicht sein eigentliches Geschäft aus den Augen zu verlieren.
Dr. Matthias Etzel, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltgesellschaft mbH, Nürnberg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaft konkret, Juni 2009