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Säumige Kunden - So kommen Sie an Ihr Geld

01.02.2010

IHK-Seminar


Forderungsmanagement

An der IHK-Akademie in Ostbayern wird Tanja Pörner am in Regensburg bei einem Seminar zum Thema „Effektive Forderungsbeitreibung“ referieren. Anhand zahlreicher konkreter Beispiele wird sie den Teilnehmern das Know-how mit auf den Weg geben, wie diese möglichst schnell an ihr Geld kommen. Das Seminar vermittelt konkrete Entscheidungshilfen für die einzelnen Maßnahmen und richtet sich an Unternehmer, Mitarbeiter im Mahnwesen und Interessierte.
Termin: Dienstag, 23. März 2010, von 13 bis 17 Uhr
Ort: Regensburg
Teilnehmerbeitrag 130 Euro
Mehr Information und Anmeldung bei
Kerstin Wimmer
Telefon 0941/ 280 899-122
E-Mail wimmer@ihk-wissen.de

Gerade wenn es um kleinere Beträge geht, halten manche Kunden eine Zahlungsverzögerung für ein Kavaliersdelikt: „Der muss ja erst dreimal mahnen, so lange zahle ich einfach nicht," ist ein weit verbreiteter Glaube. Ein Irrtum: Zu einem mehrstufigen Mahnverfahren sind Sie nicht verpflichtet. Wenn Sie in Ihrer Rechnung darauf hingewiesen haben, sind Privat- Kunden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang Ihrer Rechnung automatisch im Zahlungsverzug. Sie können dann rechtliche Schritte einleiten, ohne noch einmal zu mahnen. Das ergibt sich aus § 286 BGB. Bei Geschäfts-Kunden können Sie den Hinweis auf den automatischen Zahlungsverzug weg lassen.

Wissen sollten Sie auch, dass – wenn keine abweichende Regelung vereinbart ist – der BGB-Grundsatz gilt: Der Gläubiger kann die Zahlung sofort nach Erbringung der Leistung verlangen. Daher sollte n Sie durch Formulierungen in der Rechnungen dem Schuldner nicht ungewollt ein Zahlungsaufschub gewähren. Schreiben Sie statt dessen besser „Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig“ statt beispielsweise „fällig innerhalb von 20 Tagen“.

Sofern der Schuldner trotz Fälligkeit nicht zahlt, kann ihn der Gläubiger mahnen. Die Mahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann also – theoretisch – auch telefonisch, per E-Mail oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. „Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Mahnung schriftlich vorzunehmen“, sagt Tanja Pörner. Außerdem sollte die Mahnung zur Klarstellung Angaben über Datum und Nummer der Rechung, des Lieferscheins und des Zahlungsziels enthalten. „Besonders wichtig ist, dass die Rechnungen und Mahnungen formal korrekt sind, damit sie – falls notwendig – auch vor Gericht Bestand haben“, sagt Tanja Pörner.

Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen nicht einmal das erforderlich ist. Im Übrigen ist, wie bereits eingangs erwähnt, die Anzahl der Mahnungen nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat es sich eingespielt, bis zu drei Mahnungen vorzunehmen. Dabei sollte ein Gläubiger nicht den Fehler machen und die Mahnschreiben als erste oder zweite Mahnung bezeichnen. Dadurch wird ersichtlich, dass noch weitere Mahnungen erfolgen, bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.

Wenn nach der Mahnung die Zahlung ausbleibt, rät Expertin Tanja Pörner dazu, möglichst schnell in die Vollstreckung zu gehen, um sich im Fall einer Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz möglichst früh einen Titel zu sichern und damit den Anspruch auf das noch ausstehende Geld. Hier spielen das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren, das Online-Mahnverfahren und das richtige Klageverfahren die entscheidende Rolle.

„Für Unternehmen ist es wichtig, in einer konkreter Situation zu den richtigen Instrumenten zu greifen“, sagt Pörner. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählt sie die Prüfung, ob ein Kunde noch liquide ist oder sich möglicherweise bereits in einem Insolvenzverfahren befindet und die Kenntnis der wichtigsten Daten wie Bankverbindungen, um sich möglichst umfassende Auskünfte einholen zu können. Bei privaten Schuldnern könne auch die Vorpfändung (beispielsweise des Gehalts beim Arbeitgeber) Erfolg versprechen. „Je zügiger der Maßnahmenkatalog angewendet wird, desto höher sind die Erfolgsaussichten“, erklärt die Expertin. 

Jens Henning

Wirtschaft konkret, Februar 2010