31.05.2013
IHK-Seminar „Der Geschäftsplan für Existenzgründer“
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03.06.2013
Seminar "Fahrermangel – Problem und Chance"
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04.06.2013
IHK-Infoabend „Wenn der Chef ausfällt“ – Notfallvorsorge im Unternehmen
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[weitere Veranstaltungen]
Falsche Dokumentation von Arbeitszeiten: Kündigung!
[mehr]Stellenausschreibung „dynamisches Team“: keine Diskriminierung
[mehr]Widerruf eines genehmigten Urlaubs nur im Notfall
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Artikel]
Wiko-Artikelserie "Mobilität ist Zukunft"
[mehr]Mobilität ist Zukunft
[mehr]Handel(n) für die Zukunft?
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[weitere Publikationen]
Wer seine Kundendaten für Werbezwecke verwenden möchte, muss bis 31. August 2012 prüfen, ob die Voraussetzungen des § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingehalten wurden. Dann läuft nämlich die Übergangsfrist ab, in der die Verwendung der Kundendaten nach der alten Regelung noch erlaubt war.
Bereits 2009 hat der Gesetzgeber in § 28 BDSG festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten für eigene Geschäftszwecke zulässig ist. Insbesondere muss genau geprüft werden, ob bei der Verwendung der Kundendaten zu Werbezwecken eine Einwilligung notwendig ist. Wurde solche Einwilligungen schon vor 2009 eingeholt, stellt sich die Frage, ob sie den jetzigen Anforderungen des § 28 Abs. 3a BDSG entsprechen, z. B. in Hinblick auf die drucktechnische Hervorhebung und den Hinweis auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
Halten Unternehmen datenschutzrechtliche Regelungen nicht ein, kann dies durch die Aufsichtsbehörde auch sanktioniert werden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt unter „Downloads“.