Neue Regeln für Versicherungsvermittler und -berater

28.12.2009

Seit dem 22. Mai 2007 gelten für Versicherungsvermittler und -berater grundlegend neue Berufsregeln. Diese Regeln wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung, das am 18. Dezember 2008 in Kraft getreten ist,  in einigen Punkten geändert ( siehe Merkblatt „Neuregelungen Für Versicherungsvermittler und -berater“ unter „Downloads“).

Alle ungebundenen Vermittler, also Makler und Mehrfachagenten, die nicht nur einem Versicherer zuarbeiten, sowie Versicherungsberater brauchen nun eine Gewerbeerlaubnis. Dafür müssen ein guter Leumund, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 1,13 Millionen Euro pro Schadenfall und mindestens 1,7 Millionen Euro für alle Schadenfälle eines Jahres sowie eine Mindestqualifikation (Sachkundeprüfung IHK oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation) nachgewiesen werden.

Keine Erlaubnis benötigen die gebundenen Versicherungsvermittler, die ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens tätig sind und eine Haftungsfreistellungserklärung ihres Unternehmens vorweisen können. Sie müssen sich jedoch bei der IHK registrieren lassen. Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln – so genannte „produktakzessorische Versicherungsvermittler“. Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.

Sowohl die Erteilung der Erlaubnis bzw. die Befreiung von der Erlaubnispflicht als auch die Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister hat für die bayerischen IHKs die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern  als zentrale Stelle übernommen.

Alle wichtigen Detailinformationen finden Sie unter „Downloads" und die Antragsformulare unter „Weiterführende Links“.