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Unternehmerschule im Landkreis Kelheim
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KfW Sonderfonds Energieeffizienz: Wichtige Änderungen zur Antragstellung
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Photovoltaik-Vergütung sinkt ab April um 15 Prozent
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Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen ab 25. Januar möglich
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Publikationen

Wiko-Artikelserie "Mobilität ist Zukunft"
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Mobilität ist Zukunft
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Handel(n) für die Zukunft?
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Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen ab 25. Januar möglich

21.01.2010

Ab dem 25. Januar 2010 können Vollständigkeitserklärungen für das Berichtsjahr 2009 hinterlegt werden; die gesetzliche Frist dafür endet am 1. Mai 2010.

Für die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung ist entscheidend, ob mindestens eine der nachfolgend aufgeführten Bagatellgrenzen überschritten wird:

  • 80.000 kg/a für Glas oder
  • 50.000 kg/a für Papier, Pappe, Karton oder
  • 30.000 kg/a für Leichtverpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium).


Unterhalb dieser Mengenschwellen sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Vollzugsbehörden abzugeben. Die Unterschreitung der Bagatellgrenzen befreit nur von der VE-Hinterlegungspflicht, nicht jedoch von der Lizenzierungspflicht bei dualen Systemen bzw. der Teilnahme an Branchenlösungen.

Weiterführende Informationen wie Rechtsgrundlagen, Fragen und Antworten sowie eine Liste der dualen Systeme finden Sie beim Register der Vollstänidigkeitserklärungen (siehe unter "Weiterführende Links".) Auf dieser Seite erfolgt auch die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen.

Service

Ansprechpartner:
Werner Beck, Tel. (0941) 5694-230
E-Mail: beck@regensburg.ihk.de
Weiterführende Links:
Register der Vollständigkeitserklärungen (VE)