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Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ohne Sachgrund für die Befristung, steht dem eine frühere Beschäftigung dann nicht entgegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Lehrerin im Landesdienst entschieden, die von August 2006 bis Juli 2008 ohne Sachgrund befristet beschäftigt wurde und sich nach Ablauf der Beschäftigung darauf berief, dass die Befristung unwirksam sei. Zur Begründung führte sie an, sechs Jahre zuvor während ihres Studiums kurzzeitig als studentische Hilfskraft vom Land beschäftigt worden zu sein.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass nach dem Teilzeitbefristungsgesetz eine Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahre zulässig sei, allerdings nicht wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Eine solche „Zuvor-Beschäftigung“ liege allerdings nicht vor, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliege. Dieses Ergebnis folge aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten, verfassungskonformen Auslegung der Regelung. Sie solle eine Reaktion auf schwankende Auftragssituationen und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung ermöglichen. Das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ solle Befristungsketten und Missbrauch ausschließen, könne sich aber auch zu einem Beschäftigungshindernis entwickeln. Daher sei es nur insoweit gerechtfertigt, als es zur Vermeidung von Befristungsketten geboten sei. Dafür sei eine Dauer von drei Jahren ausreichend. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011; Az.: 7 AZR 716/09)