31.05.2013
IHK-Seminar „Der Geschäftsplan für Existenzgründer“
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03.06.2013
Seminar "Fahrermangel – Problem und Chance"
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04.06.2013
IHK-Infoabend „Wenn der Chef ausfällt“ – Notfallvorsorge im Unternehmen
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Neue Abzockmasche: UST-IDNR.org
[mehr]Seit 01. August 2012 gilt für Online-Händler die Button-Lösung
[mehr]Kein Ende der Abzocke – Gewerbeauskunftszentrale (GWE) weiter aktiv
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Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
[mehr]Wiko-Artikelserie "Mobilität ist Zukunft"
[mehr]Mobilität ist Zukunft
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Die bei der IHK Regensburg angesiedelte Einigungsstelle kann bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
Sie hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung anzustreben und soll es so ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen.
Die Einigungsstelle ist örtlich zuständig, wenn der Antragsgegner seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Regensburg hat oder wenn die beanstandete Wettbewerbshandlung im Bezirk der IHK Regensburg begangen worden ist.
Die Einigungsstelle tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.
Sie wird nur auf Antrag tätig. Die Anträge sind möglichst schriftlich mit Begründung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden oder sonstiger Beweisstücke bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle (IHK Regensburg) einzureichen.
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen, es sei denn, ein geeigneter Vertreter ist zum Verhandlungstermin anwesend. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein.
Gelingt der gütliche Ausgleich, so wird er in einem besonderen Schriftstück, das von den Mitgliedern der Einigungsstelle sowie von den Parteien zu unterschreiben ist, niedergelegt. Aus dem zustande gekommenen Vergleich kann vollstreckt werden, als wäre er vor einer staatlich anerkannten Gütestelle geschlossen. Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.