Infektionsschutzgesetz

Seit Januar 2001 muss jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbaren Kontakt kommt, sich einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit. Es geht hierbei um alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln sowie um alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten.

Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer einmal pro Jahr wiederholt belehrt werden. Diese Belehrungen sind zu dokumentieren. Weitergehende Informationen erteilt das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Service

Ansprechpartner:
Helga Hensel, Tel. (0941) 5694-246
E-Mail: hensel@regensburg.ihk.de
Downloads:
Belehrung über Infektionsschutz bei den Gesundheitsämtern
Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz