Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

07.08.2012

Durch den demografischen Wandel wächst der Anteil pflegebedürftiger älterer Menschen schnell – immer mehr Beschäftigte stehen deshalb vor der Aufgabe, ihre Berufstätigkeit mit der Pflege Angehöriger zu vereinbaren. Das stellt auch Unternehmen vor Herausforderungen. Viele haben aber bislang noch keine Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ergriffen. So hat nach einer Befragung der berufundfamilie gGmbH rund jeder achte Arbeitgeber bislang keine Aktivitäten gestartet, weil es an Umsetzungshilfen und Tipps mangelt.

Eine neue Rubrik von „Erfolgsfaktor Familie“ greift das Thema auf und informiert rund um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Auf der Website erhalten Besucherinnen und Besucher neben Hintergrundinformationen zum Familienpflegezeitgesetz auch Tipps zur Umsetzung einer besseren Vereinbarkeit. So können Arbeitgeber die Beschäftigten beispielsweise mit flexiblen Arbeitszeitmodellen und einer pflegesensiblen Unternehmenskultur unterstützen. Auch Beratungs- und Informationsangebote können eine große Hilfe sein.

Zudem sind in der neuen Webrubrik zahlreiche gute Beispiele von Unternehmen zusammengestellt, die Angebote für ihre Beschäftigten entwickelt haben.

Sie finden die Seite „Vereinbarkeit von Beruf und Pflege“ unter www.erfolgsfaktor-familie.de/


Familienpflegezeit: To-do-Liste für Arbeitgeber

Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens möchte Familienpflegezeit beantragen, um einen Angehörigen zu pflegen. Die folgende Liste zeigt, welche Schritte unternommen werden müssen und was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.

Klären Sie, ob Familienpflegezeit beantragt werden kann

  • Finden Sie in einem Gespräch mit Ihrer/Ihrem Angestellten heraus, ob Familienpflegezeit genommen werden kann. Grundsätzlich müssen folgende Punkte erfüllt sein:
  • Familienpflegezeit kann nicht für stationäre Pflege, sondern nur im Rahmen von ambulanter Pflege, d. h. der Pflege zu Hause und unter Mitwirkung der Familienangehörigen, beantragt werden.
  • Für die Pflege folgender Angehöriger kann Familienpflegezeit gewährt werden: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, die eigenen Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder.
  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen nachweisen. Dies erfolgt durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder des Gutachterdienstes Medicproof GmbH (privat Versicherte).


Treffen  Sie gemeinsam eine Familienpflegezeitvereinbarung

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie zusammen mit der Antragstellerin/ dem Antragsteller eine schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit treffen. Einen Vordruck für diese Familienpflegezeitvereinbarung finden Sie im Servicebereich der Website www.familien-pflege-zeit.de.

Die Familienpflegezeitvereinbarung muss folgende Aspekte beinhalten:

  • persönliche Daten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Angehörigenstatus zu der zu pflegenden Person
  • individuell festgelegte Dauer der Familienpflegezeit
  • Umfang der Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit
  • Angaben zum Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens in der Zeit nach der Familienpflegezeit (Nachpflegephase)

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.familien-pflege-zeit.de

Service

Ansprechpartner:
Sandra Hennig, Tel. (0941) 5694-258
E-Mail: hennig@regensburg.ihk.de