Rechtliche Entscheidungen kommen aus der EU, vom Bund oder auch aus den USA. Es ist ein täglicher Drahtseilakt. Aber trotzdem müssen die Waren von A und B. Eine tägliche Herausforderung für Speditionen.
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Die Beförderung von Abfällen unterliegt im wesentlichen drei Rechtsbereichen: dem Güterkraftverkehrsrecht, dem Abfallrecht und dem Gefahrguttransportrecht.
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Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes. Kraftfahrzeuge im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind solche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger.
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Mit dieser Datenbank stellt die IHK Regensburg ein spezielles Dienstleistungsangebot für Unternehmer des Straßengüterverkehrs und der verladenden Wirtschaft zur Verfügung. Ein speziell entwickeltes Software-Programm macht eine gezielte und praxisgerechte Auswertung der von den Unternehmen gemachten Angaben sowie eine nach bestimmten Abfragekriterien zusammengestellte Auswahl von Unternehmensprofilen mit speziellen Dienstleistungsangeboten möglich.
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"Kleintransporte" ist ein Sammelbegriff für Güterbeförderung, die mit kleinen Fahrzeugen durchgeführt wird. Dazu gehört auch der so genannte Kurier-/Express-/Paketdienst. Gemeinsames Merkmal dieser kleinen Fahrzeuge ist, dass sie von vielen Vorschriften, die den "großen" Lkw betreffen, befreit sind beziehungsweise für die "Kleinen" viele Regelungen weniger "streng" sind.
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Kooperation des Verkehrsgewerbes mit den FHs Regensburg und Amberg-Weiden
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Postdienstleistungen können sowohl durch die Deutsche Post AG als auch durch andere private Anbieter erbracht werden.
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Der Schifffahrt kommt als Verkehrsträger mit noch freien Kapazitäten große Bedeutung zu, um den enormen Verkehrszuwachs bis 2010 zu meistern. Die Binnenschifffahrt und spezialisierte Spediteure bieten den Verladern aus Industrie, Handel und Spedition ein vielfältiges Spektrum erforderlicher Logistikdienstleistungen.
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Die Tätigkeit und Definition eines Spediteurs findet ihre Grundlage im Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 453 ff. Danach "... wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen."
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Gegenüber dem geschäftsmäßig oder entgeltlich betriebenen gewerblichen Verkehr ist der Werkverkehr weder erlaubnis- noch lizenzpflichtig. Auch eine Versicherungspflicht besteht nicht. Unter Werkverkehr wird die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke, mit eigenem Fahrzeug durch eigenes Personal verstanden. Er ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
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